Private Krankenversicherung

Vertragsrecht, Sachlagen & mehr

Im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung, bei der sich der Leistungsumfang durch das SGB V definiert, ist bei der privaten Krankenversicherung eine gänzlich andere Betrachtung erforderlich. Es handelt sich hierbei um reines Vertragsrecht, bei dem sich der Leistungsumfang aus dem abgeschlossenen Versicherungsvertrag und den Versicherungsbedingungen, sowie der Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) mitsamt der hierzu ergangenen Rechtsprechung des BGH ergibt. Es liegt also eine gänzlich andere Rechtsmaterie vor, die bei juristischen Fragen ebenfalls eine spezialisierte Kompetenz erfordert.

Im privaten Krankenversicherungsrecht liegen schwerpunktmäßig Fallgestaltungen aus der
  • Krankheitskostenversicherung,
  • der Krankentagegeldversicherung sowie
  • der Reisekrankenversicherung
vor. Darüber hinaus gibt es eine Vielzahl von Möglichkeiten, Zusatzversicherungen zum GKV-Schutz im Bereich der ambulanten Tarife, Tarife für Wahlleistungen im Krankenhaus und Zahntarife abzuschließen.

Schwerpunkt Police

Kenntnis der Rahmenbedingungen ist von Bedeutung

Für die Fallbearbeitung von entscheidender Bedeutung ist daher die Kenntnis der jeweiligen Versicherungspolice und der konkreten Versicherungsbedingungen. Der Auslegung dieser Bedingungen kommt besondere Bedeutung zu. Hierbei knüpft der BGH regelmäßig an die Verständnismöglichkeit des durchschnittlichen Versicherungsnehmers an, der ohne besondere Spezial- oder Vorkenntnisse die AVB aufmerksam liest und verständig würdigt. Darüber hinaus werden die Versicherungsbedingungen unter dem Gesichtspunkt der überraschenden Klausel, der Unklarheitenregelung sowie der Inhaltskontrolle gemäß §§ 305 ff. BGB geprüft.

Praktisch relevant sind häufig Leistungsverweigerung in der privaten Krankenversicherung. Hier stehen privat Krankenversicherte häufig vor dem Problem, eine geplante dringend medizinisch notwendige Heilbehandlung verweigert zu bekommen und/oder für eine hohe Rechnung aus einer Krankenbehandlung selbst aufkommen zu müssen, obwohl sie sich gerade für den Krankheitsfall umfassend abgesichert glaubten.

Dabei hat der Bundesgerichtshof in einer Reihe von Entscheidungen klar definiert, welche Rechte der Versicherungsnehmer hat. Gerade im Bereich der Definition der medizinisch notwendigen Heilbehandlung im Sinne von § 1 Abs. 2 MB/KK wurde klargestellt, dass auch teuere Behandlungen von der privaten Krankenversicherung erstattet werden müssen. Der Versicherungsnehmer braucht sich nicht auf andere Therapien oder Hilfsmittel zur Beseitigung oder Linderung des Leidens verweisen zu lassen.

Mit der Feststellung der Unwirksamkeit der sogenannten “Wissenschaftlichkeitsklausel” hat der BGH deutlich gemacht, dass der private Krankenversicherer die Kostenübernahme einer durchgeführten Behandlung nicht mit der Begründung ablehnen kann, dass die angewandte Therapie wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt sei. Dies gilt auch, wenn die Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Heilungserfolges gering ist.

In vielen Fällen ist der Versuch des Versicherers, eine Einschränkung der Leistungspflicht nach § 5 Abs. 2 MB/KK wegen Übersteigens des medizinisch notwendigen Maßes oder eines angeblichen auffälligen Mißverhältnisses vorzunehmen, nicht rechtmäßig.


Kündigung wegen scheinbar falscher Angaben?

Regelmäßig kommt es in den ersten Jahren nach dem Wechsel in eine private Krankenversicherung im Falle von Leistungsanforderungen aber auch bei der Geltendmachung von Leistungen aus der Krankentagegeldversicherung (KTG) zu einer Überprüfung durch den Versicherer, ob der Versicherungsnehmer beim Ausfüllen des Aufnahmeantrags sämtliche Fragen zu Arztkontakten, Vorerkrankungen, Beschwerden und/oder psychischen Problemen ordnungsgemäß und vollständig beantwortet hat. Stellt der Versicherer fest, dass Fragen falsch und/oder unvollständig beantwortet hat, kann er den Vertrag durch Kündigung, Rücktritt oder Anfechtung beenden.

Eine Kündigung, Rücktritt oder Anfechtung des Vertrages einer privaten Krankenversicherung wegen angeblicher Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht nach § 19 VVG durch den Versicherer hat für viele Versicherte neben der Nichterstattung ihrer Aufwendungen in dem konkreten Versicherungsfall die weitreichende Konsequenz, dass sie keinen neuen Versicherer finden, der sie zu einem anderen Tarif als einen ungünstigen Basistarif versichert.

Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass insbesondere Kündigung, Rücktritt oder Anfechtung von besonderen gesetzlichen Voraussetzungen abhängig sind, die vom Versicherer darzustellen und im Zweifel zu beweisen sind. Die Erfahrung zeigt, dass Versicherern hier immer wieder Fehler unterlaufen.

Sachlage bei Erkrankungen im Ausland

Regelmäßig bestreiten auch Auslands-Reisekrankenversicherungen die medizinische Notwendigkeit von bestimmten Behandlungen im Ausland, das Vorhandensein der Erkrankung vor der Abreise, des Rücktransportes des Versicherten durch einen Langstreckenkrankentransport oder ein Ambulanzflugzeug.

Aus diesem Grund:

Das private Krankenversicherungsrecht ist ein komplexes Spezialgebiet, das von einem Rechtsanwalt sowohl besondere Kenntnisse als auch eine umfangreiche Einarbeitung in die Materie verlangt. Deshalb können nur wenige auf Medizinrecht und Versicherungsrecht spezialisierte Rechtsanwälte sachgerechte Arbeit leisten, um so für Sie als Mandant gute Ergebnissen zu erzielen. Als Fachanwalt für Medizinrecht verfüge ich über  nachgewiesene besonderen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrung und damit die Basis für eine juristisch fundierte Bewertung Ihres Falles und die erfolgreiche Durchsetzung Ihrer Ansprüche

Wenn Sie Ansprüche gegen Ihre Versicherungsgesellschaft geltend gemacht haben, diese aber nicht oder nicht wie in dem vertraglichen geschuldeten Umfang zahlen will oder die Versicherung den Vertrag gekündigt oder angefochten hat, schildern Sie mir gerne Ihren Fall:

Als Rechtsanwalt für Krankenversicherungen informiere ich Sie im Rahmen einer unverbindlichen und kostenlosen ersten Einschätzung über Ihre rechtlichen Möglichkeiten. Rufen Sie an oder schreiben Sie mir und wir vereinbaren einen Termin in meiner Anwaltskanzlei in Unna.

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Anwaltskanzlei Mirko Koch
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