Arzthaftung

Auch Ärzte sind nicht unfehlbar

In alten Zeiten nannte man Ärzte oft „Götter in Weiß“, sie hatten einen unfehlbaren Ruf aufgrund ihrer Profession und ihres Auftretens. Diese Zeiten sind Gott sei Dank vorbei, denn heutzutage müssen sich auch die alten „Götter“ immer häufiger für Fehler und deren Folgen vor Gericht verantworten.
In den folgenden Absätzen möchte ich Ihnen einen kurzen Überblick über die grundsätzlichen Fragen bzgl. der Arzthaftung geben.

Die Behandlung - eine Frage des Standards

Ein Patient hat das Recht, nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft (Facharztstandard) behandelt und geheilt zu werden. Ein Behandlungsfehler tritt dann auf, wenn ein Arzt von diesem Standard, zum Nachteil des Patienten, abweicht.

Natürlich darf und soll ein Arzt auf zB. neuartige Behandlungsmethoden zurückgreifen, sofern das der Situation angemessen ist, jedoch muss er in diesem Fall den Patienten vollumfänglich über Vor- und Nachteile dieser alternativen Therapie aufklären und diese auch sorgfältig überwachen (vgl. BGH Az. VI ZR 35/06).
Tut ein Arzt dieser Verantwortung nicht genüge und erleidet der Patient daraufhin Schaden, haftet der Arzt.

Nicht für jeden Fehler ist ein Arzt haftbar zu machen.
Sie haften nur wenn drei Voraussetzungen vorliegen:

  • Es liegt eindeutig ein Behandlungsfehler vor

  • Dem Patienten ist ein Schaden entstanden

  • Es ist nachweisbar, dass der eingetretene Schaden gerade auf dem Behandlungsfehler beruht; also der Schaden nicht auch bei einer standardgerechten Behandlung eingetreten wäre.

Alle drei Voraussetzungen müssen bewiesen werden können. Als Fachanwalt für Medizinrecht übernehme ich die Überprüfung in Ihrem individuellen Fall gerne.

Weitere Informationen

Worüber Sie der Arzt aufklären muss

Jeder Patient hat das Recht, vom gewählten Arzt nicht nur eine ehrliche Diagnose zu bekommen, sondern auch Aufklärung über die gewählte Therapieform, sowie zB. alternative Heilverfahren und die Prognose des Krankheitsverlaufs.
Um es dem Patienten zu ermöglichen, in eine Therapie einzuwilligen, ist es erforderlich, dass dieser alle Risiken die mit einer Therapie verbunden sind, richtig einschätzen kann.

Hat die gewählte Maßnahme für den Patienten potenziell gravierende Auswirkungen, muss der Arzt auf sie hinweisen. So muss beispielsweise der Arzt auf die blutverdünnende Wirkung einer Aspirintablette aufmerksam machen, bevor ein Patient diese einnimmt.
Wer sich einer Operation unterziehen muss und im Zuge dieser eine Vollnarkose bekommt, hat ebenso das Recht, vom Arzt umfassend über alle möglichen Komplikationen informiert zu werden. Dies ist die einzige Möglichkeit für Patienten, alle Risiken abzuwägen und sie dem Nutzen gegenüberzustellen.

Beim Abschätzen dieses Risikos ist also der Arzt die wichtigste Institution. Er ist verpflichtet, es so objektiv wie möglich zu vermitteln. Offensichtliche Risiken wie der Austritt von Blut bei einer OP müssen jedoch nicht erwähnt werden.

Handelt es sich bei der Behandlungsmethode um eine anerkannte Praxis, muss der Arzt den Patienten auch über Alternativen und Risiken derer informieren, unabhängig davon, ob der Arzt die jeweilige Methode als die richtige ansieht. So muss ein Krebspatient aufgrund der objektiv vermittelten Informationen des Arztes selbst entscheiden können, ob operiert oder bestrahlt werden soll.

Sollte eine mit potentiell starken Nebenwirkungen behaftete Behandlungsmethode einer nur geringen Lebensverlängerung gegenüberstehen, muss auch das im Aufklärungsgespräch vermittelt werden.

Einen zusätzlichen Einfluss auf den Umfang der Aufklärung hat ferner die Dringlichkeit eines Eingriffes. 
Handelt es sich beim bevorstehenden Eingriff also um eine Notoperation, muss der Patient hier nicht so umfassend aufgeklärt werden, wie bei einem seit langer Zeit geplanten Eingriff, bei dem hässliches Bauchfett abgesaugt werden soll.

Wann ist die Aufklärung fehlerhaft?

Einerseits wird dem Patienten durch eine unvollständige Aufklärung ein Haftungsanspruch gegenüber seinem Arzt verschafft, allerdings ist auch die Art der Aufklärung von erheblicher Wichtigkeit.
Die Aufklärung muss in einem persönlichen Gespräch stattfinden .

“Blankoschecks”, also vorformulierte Einwilligungserklärungen, die dann ohne Vorgespräch unterschrieben werden müssen, sind nicht zulässig.


In Ordnung ist es jedoch, wenn der Patient ein Einwilligungsformular mit Vorinformationen erhält, das ihn über den bevorstehenden Eingriff aufklärt. Hier muss der Arzt sich allerdings persönlich davon überzeugen, dass der Patient die enthaltenen Informationen verinnerlicht hat und alle Fragen geklärt wurden.

Bei Aufklärungsgesprächen ist ferner entscheidend, dass dem Patienten genügend Zeit für eine Entscheidung bleibt. Liegt solch ein Zeitrahmen nicht vor, kann der Arzt auf Schadenersatz verklagt werden. So gilt beispielsweise bei schwerwiegenden Operationen oder Behandlungsmaßnahmen, dass der Patient mindestens einen Tag vor Beginn der Behandlung aufgeklärt werden muss (vgl. BGH, Az. VI ZR 192/91).

Als Ausnahme gilt hier, wie schon oben erwähnt, ein Notfall, bei dem die Aufklärung sogar ganz entfallen kann.

Wer Fehler zu beweisen hat

Wie generell in der Juristerei gilt auch hier der Grundsatz, dass man einen Anspruch nur durchsetzen kann, wenn man beweist, dass dieser einem auch zusteht.
Geht es also in einem Fall um Schadenersatz oder Schmerzensgeld aufgrund eines Behandlungsfehlers, müssen der Patient und sein Anwalt beweisen, dass ihm ein Schaden aufgrund einer Fehlentscheidung des Arztes entstanden ist.

Da dieser Nachweis gerade für fachfremde Personen schwer zu führen ist, existieren seitens der Gerichte einige Erleichterungen - so kehrt sich bei groben Behandlungsfehlern und Missachtung medizinischer Standards die Beweislast um. In diesem Fall muss dann der Arzt den Nachweis erbringen, dass ein Schaden auch bei fehlerfreier Behandlung aufgetreten wäre.
Beispiel: Ein Arzt hat den Beckenbruch einer Patientin übersehen. Sie muss nun nicht mehr beweisen, dass die Schmerzen beim Gehen ohne den Fehler nicht aufgetreten wären, jedoch muss der Arzt nachweisen, dass auch bei einer korrekten Behandlung des Bruchs die Beschwerden mit fast absoluter Sicherheit existierten. (vgl. BGH, Az. VI ZR 34/03)

Bei der Aufklärung gilt: Der Arzt haftet

Die Beweislast für die korrekte Information und Aufklärung eines Patienten im Vorfeld einer Maßnahme liegt grundsätzlich beim Arzt. Kann ein Arzt also keine stichhaltigen Unterlagen vorlegen, die beweisen, dass er den Patienten frühzeitig und korrekt aufgeklärt hat, kann er selbst dann auf Schadenersatz verklagt werden, wenn die Behandlung absolut korrekt verlaufen ist.
Der Patient muss dann vor Gericht nur plausibel erklären, dass er im Falle einer korrekt verlaufenden Aufklärung nicht sein Okay zur Behandlung gegeben hätte.

Was Sie als Patient bekommen

Gelingt es uns, einen Behandlungs- oder Aufklärungsfehler nachzuweisen, kann man Schmerzensgeld und/oder Schadenersatz verlangen.
Der Sinn des Schadenersatzes ist es, alle finanziellen Verluste auszugleichen. Der Patient ist also so zu entschädigen, als ob der Behandlungsfehler niemals stattgefunden hätte.

Wer also aufgrund eines Behandlungsfehlers nochmals operiert werden muss und deshalb nicht seiner Arbeit nachgehen kann, kann von der verantwortlichen Institution Verdienstausfall, Behandlungskosten und Anderes verlangen.

Auch Anwaltshonorare oder Gerichtsgebühren sind erstattungsfähig.

Schmerzensgeld: Der Wert des Leidens

Das Schmerzensgeld hat grundsätzlich den Zweck, nicht materielle Einbußen zu ersetzen. Eine feste  “Rangordnung”, die beziffert, bei wie vielen Schmerzen wie viel Schmerzensgeld als Entschädigung fällig ist, existiert dabei nicht.
Das Gericht berücksichtigt hier jedoch die Lebensumstände des Geschädigten, darunter Alter und Beruf, sowie Vorerkrankungen, Stärke der Schmerzen, und Dauer derselben

Sie haben das Gefühl, gar nicht oder fehlerhaft aufgeklärt worden zu sein? Dann lassen Sie sich von mir beraten. Meine Anwaltskanzlei in Unna ist spezialisiert auf den Bereich des Medizinrechts.

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