Gesetzliche Krankenversicherung

Die staatliche Absicherung

Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist ein wesentlicher Bestandteil des deutschen Gesundheitssystems. Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung ist es, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern (§ 1 SGB V).

Alle Versicherten haben grundsätzlich den gleichen Leistungsanspruch, dessen Umfang im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) festgelegt und der durch § 12 Abs. 1 SGB V begrenzt ist. Danach müssen die Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.

Entsprechend dem Solidaritätsprinzip richtet sich die Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung – anders als in der privaten Krankenversicherung – nicht nach dem persönlichen Krankheitsrisiko, wie zum Beispiel Alter, Geschlecht, Gesundheitsstatus, sondern nach einem von den beitragspflichtigen Einnahmen abhängigen festen Beitragssatz.

Die gesetzliche Krankenversicherung ist in den Details sehr komplex und von einer differenzierten Rechtsprechung mehrerer Senate des Bundessozialgerichts (BSG) geprägt und daher in vielen Bereichen nur für den Experten verständlich. Hinzu kommt ein stete gesetzgeberische Aktivität, so dass beinahe jedes Jahr eine neue Gesetzeslage zu berücksichtigen ist.

Die Art & Weise der Beschäftigung zählt

Versicherungsfragen

Die Pflicht zur Mitgliedschaft in der Sozialversicherung – also auch in der gesetzlichen Krankenversicherung – ist im SGB IV geregelt und knüpft zunächst an den Begriff der „Beschäftigung“ an. Tragendes Prinzip der gesetzlichen Sozialversicherung ist die Versicherungspflicht abhängig Beschäftigter. Hier ist eine differenzierte Abgrenzung zwischen abhängig Beschäftigten und Selbstständigen erforderlich.

Bei Versicherungsfragen in der gesetzlichen Krankenversicherung lassen Sie sich von mir als Fachanwalt für Medizinrecht fachkundig beraten und vertreten:

Oft finden sich Probleme bei folgenden Versicherungsfragen:

  • Versicherungspflicht bei Beschäftigung im Ausland

  • Geringfügige Beschäftigungen
  • Schüler/Studenten/Praktikanten
  • Versicherungsfreiheit auf Grund anderweitiger Absicherung

    • 1. Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAG)
    • 2. Altersgrenze
    • 3. Hauptberuflich Selbständige
    • 4. Befreiung von der KV-Pflicht gem. § 8 SGB

Freie Arztwahl

Das SGB V garantiert den Versicherten das Recht der freien Arztwahl, allerdings bei Ärzten mit einer Kassenzulassung, nicht bei Privatbehandlern.

Andere Ärzte dürfen nur in Notfällen in Anspruch genommen werden. Die Rechtsprechung legt das Tatbestandsmerkmal Notfall eng aus. Unabhängig davon, wie man das Rechtsverhältnis zwischen Vertragsarzt und Versichertem einstuft, bestimmt § 76 Abs. 4 SGB V, dass die Übernahme der Behandlung den Arzt zur „Sorgfalt nach den Vorschriften des bürgerlichen Vertragsrechts“ verpflichtet.

Der zugelassene Arzt muss also bei seinen Behandlungsmaßnahmen den allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft und die übliche Sorgfalt im Sinne des Facharztstandards gem. BGB anwenden.

Hier kommt es naturgemäß immer zu Fragen nach Außenseiter- oder Alternativmethoden ärztlicher Behandlung.

Arzneimittel

Arzneimittel sind in der GKV verordnungsfähig, wenn sie Arzneimittel iSd AMG sind, als Fertigarzneimittel in Deutschland zugelassen oder als Rezepturarzneimittel vom GBA empfohlen, apothekenpflichtig und grundsätzlich verschreibungspflichtig und für das Indikationsgebiet vorgesehen sind, für das sie zugelassen sind. Bei vorgesehener Anwendung außerhalb des Indikationsgebietes der arzneimittelrechtlichen Zulassung ist eine Verordnung zu Lasten der GKV nur im Rahmen eines zulässigen Off-Label-Use möglich.

Ein Off-Label-Use kommt danach in Betracht, wenn es

  1. um die Behandlung einer schwerwiegenden (lebensbedrohlichen oder die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigenden) Erkrankung geht, wenn
  2. keine andere Therapie verfügbar ist und wenn
  3. aufgrund der Datenlage die begründete Aussicht besteht, dass mit dem betreffenden Präparat ein Behandlungserfolg (kurativ oder palliativ) erzielt werden kann.

Die Darstellung der Voraussetzungen für einen off label use erfordert daher Fachkompetenz im bereich des Medizinrechts, die ich Ihnen als Rechtsanwalt in Unna biete.

Häufig zu Unrecht verwehrt

Hilfsmittel

Hilfsmittel sind alle ärztlich verordneten Sachen, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Folgen von Gesundheitsschäden mildern oder ausgleichen. Dazu gehören insbesondere Körperersatzstücke und typische orthopädische Hilfsmittel, aber auch Geräte, die den Erfolg einer Heilbehandlung bei Anwendung durch den Versicherten selbst sicherstellen sollen.

Ein Versorgungsanspruch Versicherter auf Hilfsmittel besteht weder allein aufgrund einer vertragsärztlichen Verordnung noch aufgrund der Auflistung des Gerätes im Hilfsmittelverzeichnis.

Den Krankenkassen steht vielmehr ein eigenes Entscheidungsrecht zu, ob ein Hilfsmittel nach Maßgabe des § 33 SGB V zur Sicherung des Erfolges der Krankenbehandlung, zur Vorbeugung gegen eine drohende Behinderung oder zum Ausgleich einer bestehenden Behinderung, im Einzelfall erforderlich ist.

Hier ist erfahrungsgemäß ein weites Feld juristischer Auseinandersetzung gegeben, bei dem ich Ihre Interessen fachkundig vertrete.

Hilfsmittel können nur verordnet werden, wenn sie notwendig sind, um

• den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder

• eine Behinderung unmittelbar auszugleichen oder

• die direkten und indirekten Folgen einer Behinderung auszugleichen oder

• einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder

• einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken oder

• Pflegebedürftigkeit zu vermeiden oder zu mindern und

• soweit das Hilfsmittel nicht als allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens anzusehen ist und

• soweit das Hilfsmittel lediglich (mittelbar) die Auswirkungen der Behinderung im täglichen Leben beseitigt oder mildert, wenn es damit ein Grundbedürfnis betrifft. Zu den Grundbedürfnissen gehören das Gehen, Stehen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnahme, Ausscheiden, (elementare) Körperpflege, selbständiges Wohnen, Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums einschließlich Therapie- und Schulbesuch

  • Medizinrecht Kreis Unna

    Heilmittel

    Heilmittel sind alle ärztlich verordneten Dienstleistungen, die einem Heilzweck dienen oder einen Heilerfolg sichern und nur von entsprechend ausgebildeten Personen erbracht werden dürfen. Hierzu gehören insbesondere Maßnahmen der physikalischen Therapie sowie der Sprach- und Ergotherapie.

    Ärzte dürfen neue Heilmittel nur verordnen, wenn der GBA zuvor ihren therapeutischen Nutzen anerkannt und in seinen Richtlinien Empfehlungen für die Sicherung der Qualität bei der Leistungserbringung abgegeben hat. Die Bindung der Versicherten, Krankenkassen, Vertragsärzte und Heilmittelerbringer an die Richtlinien ergibt sich unmittelbar aus § 91 Abs. 6 SGB V.

    Voraussetzung für die Kostenübernahme ist die Verordnung eines Vertragsarztes und die Genehmigung durch die Kasse. Längerfristige Verordnungen – sog. Verordnungen außerhalb des Regelfalls – müssen gesondert begründet werden, zB bei halbseitig gelähmten Patienten nach Schlaganfall oder mit Morbus Bechterew.

    Auch hier finden sich oftmals Auseinandersetzungen mit den Kassen, die verordnete Heilmittel nicht genehmigen wollen.

  • Medizinrecht Kreis Unna

    Krankenhausbehandlung

    Der Anspruch Versicherter auf Krankenhausbehandlung setzt zwar keine positive Empfehlung des GBA voraus, erfordert aber, dass die streitige Maßnahme nach Überprüfung im Einzelfall dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht und erforderlich ist.

    Beim Versicherten müssen bei der Aufnahme in das Krankenhaus grundsätzlich alle allgemeinen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Leistungen der GKV sowie speziell von Krankenhausbehandlung, insbesondere deren Erforderlichkeit vorliegen, um seinen Anspruch zu begründen.

    Eine vorrangige Genehmigungspflicht durch die Kasse besteht daher nicht.

  • Medizinrecht Kreis Unna

    Künstliche Befruchtung

    Während die Herstellung der Zeugungs- oder Empfängnisfähigkeit einen herkömmlichen Fall der Krankenbehandlung betrifft, bildet im Falle des § 27a SGB V nicht die Krankheit, sondern die Unfähigkeit des Paares, auf natürlichem Wege Kinder zu zeugen und die daraus resultierende Notwendigkeit einer künstlichen Befruchtung den Versicherungsfall.

    Voraussetzung für die Leistungsgewährung ist:

    • Die Maßnahme ist nach ärztlichen Feststellung „erforderlich“.
    • Es besteht ungewollte Kinderlosigkeit des betroffenen Ehepaares.
    • Es besteht nach ärztlichen Feststellung hinreichende Aussicht, dass durch die Maßnahme eine Schwangerschaft herbeigeführt wird (begrenzt auf 3 Maßnahmen).
    • Die Personen, die diese Maßnahmen in Anspruch nehmen, sind miteinander verheiratet.
    • Es werden ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet und
    • die Ehegatten haben sich vor Durchführung der Maßnahmen von einem Arzt ausführlich beraten lassen.

    Da diese Fragen von erheblicher wirtschaftlicher Tragweite sind, gibt es erfahrungsgemäß oftmals Streit um die Kostenerstattung. Ein Anwalt für Medizinrecht, kann Ihnen dabei helfen diese zu erhalten.

  • Medizinrecht Kreis Unna

    Häusliche Krankenpflege

     Leistungen der häuslichen Krankenpflege gem. § 37 SGB V erhalten – entsprechend ärztlicher Verordnung – Versicherte,

    • wenn Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist oder
    • wenn Krankenhausbehandlung durch häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt wird; gemeint sind damit auch akute Behandlungsfälle, in denen die Krankenhausbehandlung medizinisch nicht (mehr) zweifelsfrei geboten, eine ambulante Behandlung vielmehr (auch oder nunmehr) vertretbar erscheint,
    • jeweils für maximal 4 Wochen mit Verlängerung im begründeten Ausnahmefall, wenn der MDK festgestellt hat, dass dies erforderlich ist.

    „Behandlungspflege“ gem. § 37 Abs. 2 SGB V erhalten Versicherte, wenn sie zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist. Hierzu gehören alle Pflegemaßnahmen, die dazu beitragen, die Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu verhindern oder zu lindern (zB subkutane Insulininjektion).

    Leistungen der häuslichen Krankenpflege werden im eigenen Haushalt des Versicherten, aber auch in der Wohnung von Familienangehörigen und an „sonst geeigneten Orten“, insbesondere in betreuten Wohnformen, Schulen und Kindergärten, bei besonders hohem Pflegebedarf auch in Werkstätten für behinderte Menschen erbracht.

    Gem. § 19 SGB IV iVm mit den Richtlinien „Häusliche Krankenpflege“ steht die Leistungserbringung unter einem Genehmigungsvorbehalt seitens der Krankenkasse.

    Auch hier finden sich oftmals Auseinandersetzungen mit den Kassen, die verordnete häusliche Krankenpflege nicht genehmigen wollen. Doch Sie stehen nicht alleine da. Als Anwalt in Unna, spezialisiert auf Probleme mit gesetzlichen Krankenversicherungen unterstütze ich Sie dabei, Ihr Recht zu bekommen.

Kostenerstattung

In Abgrenzung zum Sachleistungsprinzip gibt es in der gesetzlichen Krankenversicherung mehrere Fallgestaltungen, in denen dem Versicherten eine Kostenerstattung für beschaffte Leistungen geleistet werden muss. Dies sind folgende Fallgestaltungen, die eine intensive Beratung erforderlich ist:

    • Auslandsbehandlung in und außerhalb der EU

    • Kostenerstattung auf Grund eigener Wahl des Versicherten

    • Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs.3a SGB V

  • Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 SGB V.
    Hat die Krankenkasse eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch dem Versicherten Kosten für die selbst beschaffte Leistung entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten gem. § 13 Abs. 3 S. 1 Fall 2 SGB V.

Während Versicherte regelmäßig die (ablehnende, rechtswidrige) Entscheidung über ihren Erstattungsantrag abwarten müssen, bevor sie sich selbst zu erstattende Leistungen zu Lasten der GKV verschaffen können, gilt dies ausnahmsweise – bei im Übrigen vergleichbaren Anspruchsvoraussetzungen – nicht bei unaufschiebbaren Leistungen: Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen und sind dem Versicherten dadurch für die selbst beschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese gem. § 13 Abs. 3 S. 1 Fall 1 SGB V von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten.

Auch hier finden sich oftmals Auseinandersetzungen mit den Kassen, die eine beantragte Kostenerstattung nicht genehmigen wollen. Als Fachanwalt für Medizinrecht überprüfe ich gerne Ihren Fall.

Arzneimittel

Zu Prüfung der Rechtswidrigkeit einer Leistungsverweigerung und Kostenerstattungsstreitigkeiten kommt es oft in Bereichen der Neulandmedizin.

    • Ausnahmefällen, in denen es keiner Empfehlung des GBA bedarf, sind

    • die Seltenheit einer Erkrankung,

    • das Systemversagen und

    • die grundrechtsorientierte Auslegung des Leistungsrechts der GKV

Für Fragen rund um Neulandmedizin stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

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Anwaltskanzlei Mirko Koch
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